Algemeine Bedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen M.D. Mattings B.V. handelnd unter dem Namen MD-Entree in NL-Genemuiden

Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen wurden im April 2013 bei der Industrie- und Handelskammer in Zwolle unter der Nummer 05064830 eingereicht.

Artikel 1: Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil jedes Angebotes und jeder Vereinbarung zwischen M.D. Mattings B.V. handelnd unter dem Namen MD-Entree, im Folgenden als "Verkäufer" bezeichnet, und einem Vertragspartner, auf den der Verkäufer diese Bedingungen für anwendbar erklärt hat, außer wenn und soweit die Parteien ausdrücklich und schriftlich Abweichendes von diesen Bedingungen vereinbart haben, wobei diese Bedingungen für das Übrige weiterhin in vollem Umfang gelten.
  2. Die Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, die Parteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart. Wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Parteien nebeneinander gelten, sind für den Fall, dass Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers und des Vertragspartners in Widerspruch stehen, die Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers maßgebend.
  3. Wenn eine oder mehrere Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sind oder für ungültig erklärt werden könnten, gelten die anderen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen weiterhin.
  4. Unter Lieferung wird auch verstanden: die Ausführung von Tätigkeiten, die Bereitstellung von Dienstleistungen und die tatsächliche Lieferung. Der Ausdruck "ab Werk, entladen, unverpackt" (EX Works, unloaded unpacked) hat die Bedeutung, wie sie in den Incoterms 2000 festgelegt wurde.

Artikel 2: Angebote

  1. Die durch den Verkäufer unterbreiteten Angebote sind unverbindlich. Die vom Verkäufer unterbreiteten Angebote gelten 30 Tage ab dem Angebotsdatum, sofern nicht anders angegeben.
  2. Die in einem Angebot genannten Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer, exklusive staatlicher Abgaben sowie exklusive Transport-, Versand-, Verwaltungs- und Verpackungskosten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

Artikel 3: Zustandekommen von Vereinbarungen

Vereinbarungen, die sich aus einem Angebot des Verkäufers ergeben, kommen erst zustande, wenn der Verkäufer einen Lieferauftrag schriftlich durch eine Auftragsbestätigung oder, in Ermangelung dessen, durch Lieferung und/oder Rechnung bestätigt hat.

Artikel 4: Lieferung

  1. Sofern und soweit die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben, erfolgt die Lieferung an einen Geschäftspartner ab Werk des Auftragnehmers entladen, unverpackt.
  2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gekauften und/oder verarbeiteten Waren in dem Moment zu kaufen, in dem sie an sie geliefert werden oder zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihr gemäß der Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden. Verweigert der Vertragspartner die Annahme oder ist er nachlässig mit der Bereitstellung von Informationen oder Anweisungen, die für die Lieferung notwendig sind, wird die Ware auf Kosten und Risiko des Vertragspartners gelagert. In diesem Fall berechnet der Verkäufer dem Vertragspartner die zusätzlich angefallenen Kosten einschließlich der Lagerkosten. Nach einem Zeitraum von 4 Wochen nach Ablauf der vereinbarten Lieferzeit ist der Verkäufer berechtigt, den Vertrag aufzulösen, und es steht dem Verkäufer frei, die genannten Waren an Dritte zu verkaufen. Die damit verbundenen Kosten und etwaige Mindererträge der Ware gehen zu Lasten und auf Risiko des Vertragspartners.
  3. Der Verkäufer behält sich die üblichen Toleranzen von ca. 5% in Bezug auf Mengen und technische Daten wie Maße, Gewichte, Farbe (Echtheit), Durchbiegung, Finish des Pools (Tönung) und dergleichen vor.
  4. Der Verkäufer ist berechtigt, höchstens 5% mehr oder weniger als die von ihm angegebenen Mengen zu liefern, mit Ausnahme von Sonderanfertigungen. Die tatsächlich gelieferte Menge wird in Rechnung gestellt.

Artikel 5: Lieferzeit

  1. Eine vereinbarte Lieferzeit ist keine Ausschlussfrist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Im Falle einer verspäteten Lieferung muss der Vertragspartner den Verkäufer daher schriftlich in Verzug setzen und ihm eine Frist gewähren.
  2. Im Falle eines Verkaufs mit einer On-Demand-Klassifizierung gilt die vereinbarte Frist. Wenn der Vertragspartner die Frist nicht wahrgenommen hat, befindet sie sich in Verzug und der Verkäufer ist berechtigt, die Vereinbarung mit dem Recht auf Entschädigung aufzulösen.

Artikel 6: Teillieferungen

Der Verkäufer ist berechtigt, verkaufte und/oder verarbeitete Waren in Teilen zu liefern. Dies gilt nicht, wenn eine Teillieferung keinen selbständigen Wert hat. Wenn die Waren in Teilen geliefert werden, ist der Verkäufer berechtigt, jeden Teil gesondert zu berechnen.

Artikel 7: Muster, Modelle und Beispiele

Wenn dem Vertragspartner von dem Verkäufer ein Modell, eine Probe, eine Zeichnung, ein Entwurf oder ein Beispiel und/oder andere Informationen zur Verfügung gestellt werden, wird davon ausgegangen, dass diese nur als Hinweis geliefert wurden: die Beschaffenheit der zu liefernden Ware kann von dem Muster, Modell, Design oder Vorbild abweichen, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart, dass sie in Übereinstimmung mit dem gezeigten oder bereitgestellten Muster, Modell, Design oder Vorbild geliefert werden würde.

Artikel 8: Daten, übermittelt von dem Vertragspartner

Der Verkäufer geht davon aus, dass die Konstruktionszeichnungen, Arbeits- und Detailzeichnungen, Modelle, Fotoaufnahmen, Muster, Designs, Logos, spezifizierten Abmessungen, Mengen, Designs, Farben, Materialien und/oder andere von dem Vertragspartner dem Verkäufer zur Verfügung gestellten Daten korrekt sind und frei von gewerblichen Schutzrechten, ohne dazu verpflichtet zu sein, sie weiter zu untersuchen.

Artikel 9: Mängel; Beschwerdefristen

  1. Der Vertragspartner muss die gekauften und/oder verarbeiteten Waren bei der Lieferung untersuchen (lassen). Dabei muss der Vertragspartner in jedem Fall prüfen, ob die gelieferte Ware der Vereinbarung entspricht, und zwar:
    • ob die richtigen Waren geliefert wurden;
    • ob die gelieferte Ware der vereinbarten Menge entspricht;
    • ob Waren beim Transport beschädigt wurden, sofern sie nicht ab Fabrik, entladen und unverpackt geliefert wurden.
  2. Werden sichtbare Mängel oder Defizite festgestellt, muss der Vertragspartner den Verkäufer innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung schriftlich benachrichtigen.
  3. Der Vertragspartner muss dem Verkäufer alle nicht sichtbaren Mängel innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung schriftlich melden, jedoch nicht später als maximal 3 Monate nach der Lieferung.
  4. Sind die Mängel oder Defizite unzulässig, hat der Vertragspartner das Recht auf Reparatur der Ware oder auf Ergänzung der Fehlmenge. Der Verkäufer kann wählen, die Ware zu ersetzen, oder die Vereinbarung ganz oder teilweise gegen (Teil-) Rückgabe der gelieferten Ware und gegen (teilweise) Rückerstattung des Kaufpreises aufzulösen, wenn die Reparatur auf Einwände trifft; dies alles liegt im Ermessen des Verkäufers. Der Vertragspartner hat nur dann ein Anrecht auf Ersatz, wenn eine Reparatur der Ware nicht möglich ist; dies liegt ausschließlich im Ermessen des Verkäufers.
  5. Reklamationen über die Rechnung müssen dem Verkäufer innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum vorgelegt werden, andernfalls gilt die Rechnung als genehmigt.

Artikel 10: Garantie, Haftungsausschluss und Haftung

  1. Der Verkäufer garantiert, dass die von ihm gelieferten Waren für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Lieferung frei von Material- und Herstellungsfehlern sind. Eine Haftung für nachträglich aufgetretene Mängel ist ausgeschlossen.
  2. Der Verkäufer haftet nicht für Kosten, Schäden (einschließlich Folgeschäden und entgangener Gewinne) und Interessen als direkte oder indirekte Folge von Konstruktions-, Material-, Fertigungs- und sonstigen Mängeln an den von ihm gelieferten Waren, es sei denn, der Vertragspartner hat die in Artikel 9 genannten Verpflichtungen beachtet und, die festgestellten Mängel unter Beachtung der Bestimmungen des oben genannten Artikel 9 rechtzeitig dem Verkäufer gemeldet.
  3. Der Verkäufer haftet niemals für Schäden an den angebotenen Waren als direkte oder indirekte Folge der Verarbeitung/Verarbeitung durch den Vertragspartner. 
  4. Der Verkäufer haftet nicht für den Schaden, der eine Folge der (unsachgemäßen) Nutzung der verkauften Waren ist. Hierunter versteht man, ohne jede Einschränkung, jegliche Verwendung entgegen den technischen Daten, das Verkleben, Nieten oder in sonstiger Weise die verkauften Waren an den Boden oder an einer Wand befestigen sowie das Inkontaktbringen der Waren mit übermäßigen Mengen an Flüssigkeiten, brennbaren Substanzen oder Fetten.
  5. Wenn Waren Material-, Herstellungs- oder anderen Mängeln unterliegen, die außerhalb der üblichen Toleranz gemäß Artikel 4 Absatz 3 liegen, und die Haftung des Verkäufers für diese Fehler oder Mängel nicht ausgeschlossen ist, dann hat der Vertragspartner lediglich Anrecht auf die Wiederherstellung der Ware oder auf Ausgleich des Defizits. Der Verkäufer kann wählen, die Ware zu ersetzen, oder die Vereinbarung ganz oder teilweise gegen (Teil-) Rückgabe der gelieferten Ware und gegen (teilweise) Rückerstattung des Kaufpreises aufzulösen, wenn die Reparatur auf Einwände trifft; dies alles liegt im Ermessen des Verkäufers. Wenn der Vertragspartner Reparatur oder Ersatz von Fehlern oder Mängeln wünscht und die Haftung des Verkäufers nicht ausgeschlossen ist, dann muss der Vertragspartner die zu reparierende oder zu ersetzende Ware zur freien Verfügung des Verkäufers stellen, unbeschadet des Rechts des Verkäufers, sich auf die oben in diesem Artikel erwähnten Bestimmungen zu berufen.
  6. Der Vertragspartner kann die Ware nur nach schriftlicher Zustimmung des Verkäufers zurückgeben. Wenn der Vertragspartner die Ware entgegen den vorstehenden Bestimmungen zurücksendet, wird die Ware auf Kosten und Risiko des Verkäufers dem Geschäftspartner zur Verfügung gehalten, ohne dass eine Haftung dafür anerkannt wird.
  7. Die Haftung des Verkäufers beschränkt sich in jedem Fall auf einen Betrag, für den die Haftpflichtversicherung des Verkäufers gegebenenfalls Leistungsanspruch gewährt. Wenn die Haftpflichtversicherung des Verkäufers in keinem Fall einen Leistungsanspruch gewährt, ist die Haftung des Verkäufers in jedem Fall auf den Rechnungswert in Bezug auf den vereinbarten Verkauf und/oder Lieferung durch den Verkäufer von Waren, Dienstleistungen, Behandlung und/oder Beratung beschränkt.
  8. Ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 haftet der Verkäufer nicht für Schäden, die durch unsachgemäße oder unvorsichtige Handhabung der vom Verkäufer gelieferten Waren entstehen. Zu einer unsachgemäßen Behandlung gehört auch, dass Reparaturen durch den Geschäftspartner und/oder Dritte durchgeführt werden. Der Verkäufer haftet auch nicht mehr, wenn Gegenstände zerteilt, verdreht oder anderweitig bearbeitet, verarbeitet, verwendet oder beschädigt wurden.
  9. Der Verkäufer haftet niemals für die verwendeten Stoffe, wenn sich nach Abschluss des Vertrages zeigen sollte, dass die verwendeten Stoffe gesetzlich verboten, hautreizend oder umweltschädlich sind.
  10. Der Verkäufer haftet weder für Schäden, die aus unrichtiger oder verspäteter Lieferung resultieren, noch für Folgeschäden (wie Handelsverluste in Form von Einkommensverlusten, entgangenen Einsparungen, Schäden aufgrund von Betriebsstagnation und anderen Folgeschäden). Der Vertragspartner muss sich bei Bedarf gegen diese versichern.
  11. Die Haftungsbeschränkungen dieses Artikels gelten nicht für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder seiner unterstellten Führungskräfte beruhen.
  12. Der Verkäufer garantiert nicht, dass die Waren für den Zweck geeignet sind, für den der Vertragspartner sie bestimmt hat, auch wenn der Zweck dem Verkäufer mitgeteilt wurde. Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn der Verkäufer dies schriftlich zugesichert hat.

 Artikel 11: Haftung bei Konsumentenwerbung

  1. Der Vertragspartner hat Anspruch auf Schadenersatz, wenn dieser sich aus einem Anspruch des Verbrauchers aufgrund eines fehlerhaften oder fehlerhaften Produkts ergibt, es sei denn:
    1. der Vertragspartner kannte den Mangel oder hätte diesen kennen müssen; dies umfasst in jedem Fall, jedoch nicht ausschließlich, sichtbare Mängel, die der Vertragspartner nicht innerhalb von 8 Tagen nach der Lieferung angibt;
    2. der Mangel entstand nach Lieferung der Ware an den Vertragspartner; dies umfasst in jedem Fall, aber nicht ausschließlich, Schäden, die während des Transports oder im Lager des Vertragspartners oder auf den Vertragspartner nachfolgende Käufer in der Lieferkette;
    3. der Mangel entstand durch unsachgemäßen Gebrauch des Vertragspartners, von anderen, auf den Vertragspartner nachfolgenden Käufer in der Lieferkette, durch Konsumenten oder durch Dritte;
    4. das Produkt die Vereinbarung mit dem Verbraucher voll erfüllt, so dass der Vertragspartner oder andere, dem Vertragspartner nachfolgende Käufer in der Lieferkette zu Unrecht zur Reparatur oder zum Ersatz des Produkts oder auf andere Weise zur Entschädigung des Schadens an den Verbraucher übergegangen ist;
    5. der Verbraucher den Mangel zu spät, also mehr als 2 Monate nach Entdeckung, oder die Möglichkeit, den Mangel zu entdecken, gemeldet hat, sodass der Endverkäufer unrechtmäßig zur Reparatur, zum Ersatz des Produkts oder zur anderweitigen Entschädigung des Schadens des Verbrauchers übergegangen ist;
    6. es handelt sich um einen Mangel, dessen Fehlen der Vertragspartner gegenüber seinem Vertragspartner oder Verbraucher versprochen hat, während der Verkäufer/Hersteller diese Verpflichtung gegenüber dem Vertragspartner nicht eingegangen ist;
    7. es handelt sich um eine Eigenschaft, von der der Vertragspartner seinem Vertragspartner oder Verbraucher die Anwesenheit versprochen hat, während der Verkäufer diese Verpflichtung gegenüber seinem Vertragspartner nicht eingegangen ist; der zu kompensierende Schaden ist dann auf den Betrag begrenzt, auf den er Anspruch gehabt hätte, wenn er die Verpflichtung nicht eingegangen wäre;
    8. die Schäden betrifft, die von der Produkthaftung abgedeckt sind, die von Rechts wegen zulasten des Vertragspartners gehen;
    9. das in Regress nehmen im Widerspruch zu Verständigkeit und Fairness steht. Darunter fällt unter anderem, jedoch nicht ausschließlich, die Lieferung einer Charge veralteter Waren zu einem Preis, der unter dem Katalogeinkaufspreis liegt.
  2. Unter Schaden gemäß dieses Artikels wird allein verstanden: Kosten für Reparatur oder Ersatz, Kosten, die mit Reparatur oder Austausch zusammenhängen, Transportkosten und Arbeitsstunden, Anwaltskosten, Kosten für die Auflösung des Vertrags, bei angemessener Preissenkung die Differenz zwischen dem vom Verbraucher gezahlten ursprünglichen Kaufpreis und dem endgültigen Kaufpreis nach Preisreduktion, bei gezahltem Schadenersatz die Höhe der gezahlten Entschädigung, sofern diese Kosten angemessen sind und vernünftigerweise gemacht werden konnten.
  3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle Dokumente, Schriftstücke und Nachweise, aus denen die Beschwerde, ihre Behandlung sowie die endgültige Lösung (Ersatz, Reparatur usw.) hervorgehen, an den Verkäufer zu liefern, sobald sie einen Rechtsbehelf gegen den Verkäufer einlegt.
  4. Der Verkäufer haftet ausdrücklich nicht für Schäden, die auf einer Nichtübereinstimmung beruhen, die durch den Vertragspartner, andere, dem Vertragspartner nachfolgende Käufer in der Lieferkette, Dritte oder den Verbraucher verursacht wurde.
  5. Der Verkäufer haftet niemals für Folgeschäden, die direkt oder indirekt aus den von ihm gelieferten Waren hervorgehen. Schäden an Menschen, Tieren und anderen Dingen fallen mit darunter.
  6. Die Haftungsbeschränkungen dieses Artikels gelten nicht für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.

Artikel 12: Preise

Der Verkäufer kann Preiserhöhungen weitergeben, wenn zwischen dem Zeitpunkt des Angebots/der Annahme und der Lieferung Preisänderungen von mehr als 5% im Zusammenhang mit Wechselkursen, Löhnen, Rohstoffen, Halbfabrikaten, Verpackungsmaterialien oder Transportkosten aufgetreten sind.

Artikel 13: Bezahlung

  1. Sofern keine abweichenden Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, sind alle Zahlungen netto innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum in der vereinbarten Währung per Banküberweisung auf die vom Verkäufer angegebene Kontonummer zu leisten.
  2. Nach Ablauf des vereinbarten Zahlungszieles kommt der Vertragspartner in Verzug, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf. Der Vertragspartner ist mit Verstreichen des vereinbarten Zahlungsziels für den geschuldeten Betrag Verzugszinsen in Höhe von 1% pro angefangenem Monat schuldig, es sei denn, der gesetzliche oder der kommerzielle Zinssatz ist höher, in diesem Fall gilt der höchste Zinssatz.
  3. Im Falle der Liquidation, (Antrag für) Insolvenz, der Zulassung des Vertragspartners zur gesetzlichen Entschuldung nach dem niederländischen Gesetz über die Schuldensanierung bei natürlichen Personen (Wet Schuldsanering Natuurlijke Personen, Wsnp), der Pfändung oder (vorläufige) Aussetzung der Zahlung des Vertragspartners sind die Forderungen des Verkäufers gegenüber des Vertragspartners sofort fällig.
  4. Die Zahlung hat zu erfolgen, ohne dass der Vertragspartner berechtigt ist, auf die Zahlung einen Nachlass anzurechnen, die Zahlung auszusetzen oder die Zahlung mit einer Forderung gegen den Verkäufer zu verrechnen.
  5. Die Zahlungen des Vertragspartners dienen immer zuerst zur Begleichung aller geschuldeten Zinsen und Kosten und erst an zweiter Stelle der Begleichung der am längsten fälligen Forderungen, auch wenn der Vertragspartner angibt, dass sich die Zahlung auf eine spätere Rechnung bezieht.

Artikel 14: Inkassokosten

Kommt der Vertragspartner in Verzug oder erfüllt sie eine oder mehrere ihrer Verpflichtungen nicht, gehen die Kosten für die außergerichtliche Zahlung auf Kosten und Risiko des Vertragspartners. Die Inkassokosten werden nach dem von der Niederländischen Rechtsanwaltskammer in Inkassofällen empfohlenen Inkassotarif berechnet, mit einem Mindestbetrag von € 350,00. Wenn dem Verkäufer höhere Kosten entstanden sind, die nach vernünftigem Ermessen erforderlich waren, finden auch diese als entschädigungsfähig Berücksichtigung.

Artikel 15: Eigentumsvorbehalt

  1. Die vom Verkäufer gelieferten Waren bleiben Eigentum des Verkäufers, bis der Vertragspartner die Gegenpartei alle nachfolgenden Verpflichtungen aus allen mit dem Verkäufer abgeschlossenen Kaufverträgen erfüllt hat:
    • die Gegenleistung(en) hinsichtlich der gelieferten Ware/Waren selbst;
    • die Gegenleistung(en) in Bezug auf die vom Verkäufer gemäß dem Kaufvertrag bzw. den Kaufverträgen erbrachten oder zu erbringenden Dienstleistungen;
    • mögliche Ansprüche wegen Nichterfüllung durch den Vertragspartner (Kaufvertrag bzw. Kaufverträge).
  2. Vom Verkäufer gelieferte Waren, die unter den Eigentumsvorbehalt nach Absatz 1 fallen, dürfen nur im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs weiterverkauft oder verarbeitet werden.
  3. Kommt der Vertragspartner seinen Verpflichtungen nicht nach oder besteht eine berechtigte Befürchtung, dass er dies nicht tun wird, ist der Verkäufer berechtigt, gelieferte Waren, auf die sich der Eigentumsvorbehalt nach Absatz 1 bezieht, bei dem Vertragspartner oder bei Dritten, die die Waren für den Vertragspartner lagern, abzuholen bzw. abholen zu lassen. Die andere Partei ist, unter Androhung einer Strafe von 10% des von ihm geschuldeten Betrages pro Tag, dazu verpflichtet, die volle Mitarbeit zu leisten.
  4. Wenn Dritte ein Recht auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ausüben (wollen) oder ausgeübt haben bzw. ausgeübt haben lassen, ist der Vertragspartner dazu verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich darüber zu informieren.
  5. Der Vertragspartner verpflichtet sich dazu:
    • die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gegen Brand-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und versichert zu halten und die Police dieser Versicherung zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen;
    • alle Forderungen des Vertragspartners an Versicherer mit Bezug auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren auf erste Aufforderung des Verkäufers, in der in Abschnitt 3: 239 des niederländischen Zivilgesetzbuches vorgeschriebenen Art und Weise an den Verkäufer abzutreten;
    • die Forderungen, die der Vertragspartner an seine Abnehmer beim Weiterverkauf der vom Verkäufer unter dem Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren hat, sind auf erste Aufforderung des Verkäufers an diesen, in der in Artikel 3: 239 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches vorgeschriebenen Art und Weise, abzutreten;
    • die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren als Eigentum des Verkäufers zu kennzeichnen;
    • in sonstiger Weise bei allen zumutbaren Maßnahmen mitzuarbeiten, die der Verkäufer ergreifen möchte, um sein Eigentumsrecht an den Waren zu schützen und die den Vertragspartner im normalen Geschäftsbetrieb nicht unangemessen behindern.
  6. Der Käufer kann mit einem Dritten vereinbaren, dass er den Kaufpreis für ihn bezahlt und daher die Forderung des Verkäufers an diesen subrogiert wird. Bei einer Zahlung durch einen Dritten, der in der Forderung des Verkäufers subrogiert wird, entfällt der Eigentumsvorbehalt nicht.
  7. Durch Subrogation (Forderungsübergang) im Sinne von Absatz 6 liefert der Verkäufer das vorbehaltene Eigentum an den Waren, wofür der Subrogierte den Kaufpreis an den Subrogierenden entrichtet hat. Ab dem Zeitpunkt des Forderungsüberganges hält der Käufer die für den zahlenden Ersatzpflichtigen beschriebenen Gegenstände vor.
  8. Die Übertragung von Vorbehaltseigentum auf einen Dritten gemäß den Absätzen 6 und 7 hat keinen Einfluss darauf, dass der Käufer an den Verkäufer herantreten kann, wenn dieser die zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarungen in irgendeiner Weise nicht erfüllt.
  9. Für Lieferungen an Vertragspartner in Deutschland gilt der erweiterte Eigentumsvorbehalt.

Artikel 16: (Geistige) Eigentumsrechte

  1. Zeichnungen, Modelle, fotografische Aufnahmen, Muster, Entwürfe, Logos, festgelegte Maße, Mengen, Designs, Farben, Vorlagen, Materialien und/oder andere Beispiele werden und bleiben, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, Eigentum des Verkäufers, auch dann, wenn durch den Vertragspartner hierfür Kosten in Rechnung gestellt wurden und dürfen durch den Vertragspartner nicht ohne schriftliche Genehmigung des Verkäufers Dritten zur Verfügung oder Einsicht gestellt, geändert, kopiert oder verwendet werden, noch dürfen Dritte Ankündigungen über diese machen. Sie müssen auf erste Anfrage des Verkäufers hin unverzüglich zurückgegeben werden.  Die betreffenden Rechte an geistigem Eigentum stehen in vollem Umfang dem Verkäufer zu.
  2. Die Zeichnungen, Modelle, fotografischen Aufnahmen, Muster, Entwürfe, Logos, Vorlagen, Formen, Materialien und dergleichen, die dem Verkäufer von oder durch den Vertragspartner zur Verfügung gestellt wurden, sind auf Verlangen und Kosten des Vertragspartners nach Ausführung des Vertrags zurückzugeben. Der Verkäufer hat das Recht, die Rückgabe einzustellen, bis alle Forderungen des Verkäufers aus (früheren und späteren) Vereinbarungen erfüllt sind.
  3. Der Verkäufer haftet nicht für Verlust, Beschädigung oder normale Abnutzung der in Absatz 2 genannten Waren, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers oder seiner leitenden Angestellten vor.
  4. Der Vertragspartner garantiert dem Verkäufer, dass die Ausführung des Auftrags nicht die Rechte an gewerblichem oder geistigem Eigentum Dritter verletzt. Der Vertragspartner stellt den Verkäufer auf dieser Grundlage von Ansprüchen Dritter frei.
  5. Alle Muster sind das exklusive Eigentum des Verkäufers.

Artikel 17: Verpackung

  1. Wenn nötig, wird der Verkäufer die Verpackung verwenden. Bei dieser Verpackung handelt es sich stets um Mehrwegverpackung. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Verpackung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt und/oder Abholung der Ware leer und in unbeschädigtem Zustand zurückzugeben.  Kommt der Vertragspartner seinen Verpflichtungen bzgl. der Verpackung nicht nach, so gehen alle damit verbundenen Kosten zu seinen Lasten und seinem Risiko. Diese Kosten umfassen u.a. die Kosten für Ersatz, Reparatur oder Reinigung.
  2. Liefert der Vertragspartner die Mehrwegverpackung nach einer Mahnung nicht innerhalb der dort angegebenen Frist zurück, ist der Verkäufer zum Ersatz der Verpackung berechtigt und kann die damit verbundenen Kosten in Rechnung zu stellen.
  3. Nimmt der Vertragspartner die Ware vom Frachtführer an, so dient dies als Nachweis für die ordnungsgemäße Beschaffenheit der Verpackung, sofern nicht der Vertragspartner auf dem Frachtbrief, dem Hinterlegungsschein oder der Quittung eine gegenteilige Mitteilung gemacht hat.

Artikel 18: Kündigung des Vertrages

  1. Die Forderungen des Verkäufers an den Vertragspartner sind sofort fällig und ohne dass eine Mahnung erforderlich ist, wenn:
    • nach dem Abschluss der Vereinbarung dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die ihm Anlass zu der Befürchtung geben, dass der Vertragspartner seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird;
    • wenn der Verkäufer den Vertragspartner gebeten hat, beim Abschluss der Vereinbarung eine Sicherheit für die Erfüllung der Leistung zu stellen, und diese Sicherheit nicht innerhalb einer angemessenen Frist gewährt wird oder nicht ausreichend ist.

In den vorgenannten Fällen ist der Verkäufer berechtigt, die weitere Ausführung des Vertrages auszusetzen oder den Vertrag aufzulösen, unbeschadet des Rechts des Verkäufers auf Schadenersatz.

  1. Wenn Umstände eintreten in Bezug auf Personen und/oder Materialien, derer sich der Käufer bei Ausführung des Vertrags bedient oder bedienen wird, die so beschaffen sind, dass die Ausführung des Vertrags unmöglich oder so beschwerlich und/oder unverhältnismäßig teuer wird, dass die Einhaltung der Vereinbarung nicht mehr vernünftigerweise erwartet werden kann, dann ist der Verkäufer dazu berechtigt, die Vereinbarung aufzulösen, ohne schadenersatzpflichtig zu sein.
  2. Der Verkäufer hat eine Schuldnerversicherung abgeschlossen. Wenn der Schuldnerversicherer des Verkäufers zu irgendeinem Zeitpunkt keine Deckung gegenüber einem (potenziellen) Vertragspartner ausgibt oder zurückzieht, ist der Verkäufer berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne schadenersatzpflichtig zu sein.

Artikel 19: Höhere Gewalt

  1. Unter höhere Gewalt werden Umstände verstanden, die die Erfüllung der Verpflichtung verhindern und die dem Verkäufer nicht zugerechnet werden können. Dabei ist im Folgenden (wenn und soweit diese Umstände die Leistung unmöglich oder unzumutbar schwierig machen) auch enthalten:
    • jede Art von Streiks in dem Unternehmen des Verkäufers oder in anderen Unternehmen als denen des Verkäufers;
    • ein genereller Mangel an erforderlichen Rohstoffen und anderen Gegenständen oder Dienstleistungen, die erforderlich sind, um die vereinbarte Leistung zu erbringen;
    • für Verkäufer unvorhersehbarer Stillstand bei Lieferanten oder anderen Dritten, von denen der Verkäufer abhängig ist sowie allgemeine Transportprobleme;
    • den Im- und Export einschränkende (hoheitliche) Maßnahmen;
    • hoheitliche Maßnahmen;
    • Verkehrsbehinderungen;
    • Kriegsverhältnisse;
    • Naturkatastrophen/Force Majeure/Höhere Gewalt/;
    • Feuer und andere Verwüstungen;
    • Krankheit der Angestellten;
    • Betriebsstörungen in welcher Form auch immer.
  2. Der Verkäufer ist auch berechtigt, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung verhindert, eintritt, nachdem der Verkäufer seine Verpflichtung erfüllt haben sollte.
  3. Bei höherer Gewalt sind die Liefer- und sonstigen Verpflichtungen des Verkäufers ausgesetzt.
  4. Wenn der Zeitraum, in der die Erfüllung der Verpflichtungen des Verkäufers aufgrund höherer Gewalt nicht möglich ist, länger als 14 Tage andauert, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne dass in diesem Fall eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz besteht.
  5. Hat der Verkäufer bei Eintritt der höheren Gewalt seine Verpflichtungen bereits teilweise oder erst teilweise erfüllt oder kann er seine Verpflichtungen lediglich teilweise erfüllen, so ist er dazu berechtigt, den bereits gelieferten oder den zu liefernden Teil gesondert in Rechnung zu stellen. Der Vertragspartner ist dazu verpflichtet, diese Rechnung zu bezahlen, als wäre sie ein separater Vertrag.

Artikel 20: Haftungsausschluss

  1. Der Vertragspartner stellt den Verkäufer von Ansprüchen Dritter in Bezug auf Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrags entstehen, sofern die betreffenden Ansprüche eingeschränkt/ausgeschlossen sind, wenn der Verkäufer sich gegenüber Dritten auf die Einschränkung bzw. den Ausschluss der Haftung unter diesen Bedingungen berufen kann.
  2. Unter Dritte im Sinne von Absatz 1 sind auch das von dem Vertragspartner beschäftigte Personal und andere (juristische) Personen, die der Vertragspartner bei der Ausübung seiner Tätigkeit einsetzt, inbegriffen.
  3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, wenn er für Dritte haftbar gemacht wird, für Schäden, für die der Vertragspartner und/oder der/die Dritte(n) den Verkäufer (gemeinsam) haftbar machen können oder dies tun werden, den Verkäufer innerhalb von 8 Tagen schriftlich darüber zu informieren. In einem solchen Fall erfolgt die Schadensregulierung durch den Vertragspartner ausschließlich in Absprache mit dem Verkäufer (der keine Haftung anerkennt), unter Androhung des Verlustes der Schadenersatzansprüche der Gegenpartei gegenüber dem Verkäufer.

Artikel 21: Personenbezogene Daten

Der Käufer gibt dem Verkäufer die Erlaubnis, die vom Käufer zur Verfügung gestellten persönlichen Daten in eine automatisierte Datenbank aufzunehmen. Der Verkäufer garantiert, dass er im Rahmen der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß den geltenden Vorschriften handelt. Die Daten können für die Ausführung der Vereinbarung verwendet werden. Wenn der Käufer Fragen zur Verwendung seiner persönlichen Daten hat, kann er den Verkäufer über info@md-entree.nl kontaktieren.

Artikel 22: Streitbeilegung

Streitigkeiten zwischen dem Verkäufer und dem Vertragspartner werden ausschließlich durch das zuständige Gericht am Geschäftssitz des Verkäufers beigelegt, ungeachtet der Befugnis des Verkäufers, seinen Vertragspartner nach niederländischem Recht (einschließlich des internationalen Rechts) vor das zuständige Gericht zu laden. Die Parteien können schriftlich vereinbaren, eine Streitigkeit einem Schiedsgericht zu unterbreiten oder einem Mediator vorzulegen (eingetragen im Register des N.M.I.).

Artikel 23: Anwendbares Recht

Für jede Vereinbarung zwischen dem Verkäufer und dem Vertragspartner gilt ausschließlich niederländisches Recht. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Wiener Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Artikel 24: Änderungen dieser Bedingungen

Der Verkäufer kann diese Bedingungen ändern. Die geänderten Bedingungen gelten für alle Angebote und Vereinbarungen zwischen dem Verkäufer und dem Vertragspartner, die nach dem Tag, an dem die geänderten Bedingungen vom Verkäufer bei der Industrie- und Handelskammer hinterlegt wurden, getroffen oder abgeschlossen werden.

Artikel 25: Übersetzungen dieser Bedingungen

Der niederländische Text dieser Bedingungen wurde bei der Industrie- und Handelskammer in Zwolle hinterlegt. Wenn der Text einer Übersetzung des niederländischen Textes dieser Geschäftsbedingungen in irgendeiner Weise dem niederländischen Text dieser Bedingungen widerspricht, dann gilt der niederländische Text.